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Änderungen 2026 Berufsschifffahrt

Wir haben eine Reihe von Änderungen an den Versicherungsbedingungen vorgenommen.
Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bedingungen werden im Folgenden erläutert.
Die neuen Versicherungsbedingungen gelten ab 1.1.2026.

Änderungen Versicherungsbedingungen Berufsschifffahrt
Bedingungen Version 1.0 I 2025Neue Bedingungen Version 1.0 I 2026
Kapitel 1 Glossar
Elektrische AnlageElektrische Anlage
Unter der elektrischen Anlage ist unter anderem zu verstehen:Unter der elektrischen Anlage ist unter anderem zu verstehen:
- Batterien und Ladegerät; - Batterien und Ladegerät;
- Umformer; - Umformer;
- Elektrische Leitungen und Schaltbauteile; - Elektrische Leitungen und Schaltbauteile;
- Solarmodule; - Klimaanlage.
- Klimaanlage.
Wesentliche Änderung
Eine Anpassung des Wasserfahrzeugs oder seiner Nutzung, die Einfluss auf die Art des Risikos oder den Versicherungsschutz haben kann. Hierunter wird in jedem Fall verstanden:
* Beendigung der gewerblichen Nutzung
* Eigentums- oder Betriebsübergang
* Austausch des Antriebs- oder Bugstrahlrudermotors
* Verlängerung oder Kürzung des Wasserfahrzeugs
* Umbau von Bug, Heck oder Wohnbereich
Maschinelle EinrichtungenMaschinelle Einrichtungen
Unter maschinellen Einrichtungen ist zu verstehen:Unter maschinellen Einrichtungen ist zu verstehen:
- Hauptmaschine und Wendegetriebe; - Verbrennungsmotoren;
- Elektromotoren für den Antrieb; - Elektromotoren für Antrieb und Heck-/Bugstrahlruder;
- Hilfmaschine; - Wendegetriebe und Getriebekästen;
- Generatormotor; - Bugstrahlruder- und Heckstrahlruderanlage.
- Pumpenmotor;
- Bugstrahl- und Heckstrahlsrudermotor.
Dies alles einschlieβlich Motormanagement und Steuerelektronik.Dies alles einschließlich Abgasnachbehandlungssystemen, Motormanagement und Steuerelektronik.
Kühlstoff-, Treibstoff-, Schmieröl und Abgasreinigungssysteme fallen nur unter den Begriff Motoranlage, wenn diese Bauteille auf oder an der Maschine befestigt sind.Kühlstoff-, Treibstoff-, Schmieröl- und Abgasreinigungssysteme fallen nur unter den Begriff Motoranlage, wenn diese Bauteile auf oder an der Maschine befestigt sind.
PrüfungInspektion
Von einem Sachverständigen durchgeführte Inspektion, mit der die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs beurteilt wird.Von einem Sachverständigen durchgeführte Inspektion, mit der die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs beurteilt wird.
Sanktionsliste
Eine auf Grundlage nationaler und internationaler Gesetze und Vorschriften von einem Land oder einer Organisation erstellte Liste von Personen und Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Dies sind beispielsweise Sanktionslisten der Niederlande, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Belgiens und Frankreichs.
Sanktionsgesetzgebung und -vorschriften
Jede nationale und internationale Gesetzgebung und Vorschrift auf dem Gebiet der Handels- und Wirtschaftssanktionen. Hierunter ist beispielsweise eine Sanktionsliste zu verstehen.
ErstattungsprozentsatzErstattungsprozentsatz
Der nach Artikel 7.7, 7.8, 7.9 und/oder 7.10 zu zahlende Anteil der Reparaturkosten, der bei einem Schaden an den folgenden Teilen erstattet wird:Der nach Artikel 7.7, 7.8, 7.9 und/oder 7.10 zu zahlende Anteil der Reparaturkosten, der bei einem Schaden an den folgenden Teilen erstattet wird:
- maschinelle Einrichtungen; - maschinelle Einrichtungen;
- Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen; - Schraubenwellenanlagen;
- Propellern; - Propellern;
- Elektromotoren; - Elektromotoren;
- Elektronik- und Computergeräten; - Elektronik- und Computergeräten;
- elektrische Anlagen und Batterien. - elektrische Anlagen und Batterien.
Kapitel 2 Beginn, Ende und Änderung der Versicherung
Kapitel 2Kapitel 2
Beginn und Ende der VersicherungBeginn, Ende und Änderungen der Versicherung
Artikel 2.1Artikel 2.1
Beginn und AnnahmeAntrag, Annahme, Datum des Inkrafttretens und Verlängerung der Versicherung 
1. Eigner oder Bareboat Charterer eines Wasserfahrzeugs reichen bei der Gesellschaft ein ausgefülltes und unterzeichnetes EOC Antragsformular für das zu versichernde Wasserfahrzeug und/oder den zu versichernden Hausrat ein. Dieses ausgefüllte Antragsformular bildet die Basis des Versicherungsvertrags.1. Eigner oder Bareboat Charterer eines Wasserfahrzeugs reichen bei der Gesellschaft ein ausgefülltes und unterzeichnetes EOC Antragsformular für das zu versichernde Wasserfahrzeug und/oder den zu versichernden Hausrat ein. Dieses ausgefüllte Antragsformular bildet die Basis des Versicherungsvertrags.
2. Der Versicherungnehmer ist verpflichtet, das Antragsformular wahrheitsgemäβ vollständig auszufüllen. Des Weiteren ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Gesellschaft alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über die Annahme wichtig sein können. Sollte sich herausstellen, dass der Versicherungsnehmer seine Mitteilungspflicht nicht vollständig erfüllt hat, hat die Gesellschaft im Schadenfall das Recht, eine Schadenersatzleistung zu verweigern.2. Der Versicherungnehmer ist verpflichtet, das Antragsformular wahrheitsgemäβ vollständig auszufüllen. Des Weiteren ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der Gesellschaft alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über die Annahme wichtig sein können. Sollte sich herausstellen, dass der Versicherungsnehmer seine Mitteilungspflicht nicht vollständig erfüllt hat, hat die Gesellschaft im Schadenfall das Recht, eine Schadenersatzleistung zu verweigern.
3. Die Gesellschaft is berechtigt, den Versicherungsantrag ohne Angabe näherer Gründe abzulehnen oder mit auβerordentlichen Bedingungen zu verbinden.3. Die Gesellschaft kann den Versicherungsantrag ablehnen oder zusätzliche Bedingungen stellen.
4. Das Wasserfahrzeug muss nach den Kapitel 6 beschriebenen Anforderungen geprüft werden.4. Das Wasserfahrzeug muss gemäß den in Kapitel 6 beschriebenen Anforderungen inspiziert werden.
5. Der Antrag ist unwiderruflich angenommen, wenn die Gesellschaft eine unterzeichnete Police ausgestellt hat, der unter anderem die vereinbarte Versicherungssumme enthält.5. Der Antrag ist angenommen, wenn die Gesellschaft eine unterzeichnete Police ausgestellt hat.
6. Der Versicherungsschutz beginnt am vereinbarten Datum.6. Die Belange anderer Parteien neben dem Versicherungsnehmer sind nur mitversichert, wenn sie in der Police ausdrücklich aufgeführt werden.
7. Die Belange anderer Parteien neben dem Versicherungsnehmer sind nur mitversichert, wenn sie in der Police ausdrücklich aufgeführt werden.Die Versicherung beginnt zu dem in der Police angegebenen, vereinbarten Datum.
In der Police ist das Ablaufdatum des Versicherungsvertrags angegeben. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jährlich jeweils zum ersten Januar, 00.00 Uhr, automatisch um weitere 12 Monate.
Artikel 2.2Artikel 2.2
Dauer und Ende der VersicherungKündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertrag wird alljährlich jeweils zum ersten Januar. 00.00 Uhr, stillschweigend für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern der Vertrag nicht zu diesem zeitpunkt endet oder bereits beendet wurde.Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss bis spätestens 31. Oktober des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Die Versicherung endet damit am 31. Dezember, um 24.00 Uhr. Die Kündigung muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden.
Die Versicherung des Wasserfahrzeugs und/oder Hausrats endet:Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass der Beitrag und/oder die Bedingungen mit Beginn einer neuen Vertragslaufzeit durch die Gesellschaft zu seinen Ungunsten geändert werden. Die Kündigung wird mit dem Datum wirksam, an dem die Änderung in Kraft tritt, und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung durch die Gesellschaft bei dieser eingegangen sein.
1. durch Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder die Gesellschaft bis spätestens 31. Oktober des laufenden Versiche- rungsjahres. Die Versicherung endet damit am 31. Dezember, um 24.00 Uhr. Die Kündigung durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden.
2. Sobald der Versicherungsnehmer nicht länger Eigner oder Bareboat Charterer ist.
3. Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers.
4. Bei Beschlagnahme, Konfiskation oder Requisition des Wasserfahrzeugs in Kriegszeiten durch den niederländischen oder einen ausländischen Staat.
5. Zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Rechtsnachfolger können die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem Versterben von ihrer Absicht, die Versiche- rung fortzusetzen, in Kenntnis setzen. Die Versicherung wir nur mit Zustimmung der Gesellschaft fortgesetzt.
Der Versicherungsnehmer oder die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Gesellschaft möglichst umgehend von den in Absatz 2 bis 5 dieses Artikels genannten Ereignissen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 2.3Artikel 2.3
Zwischenzeitliche Kündigung durch die GesellschaftKündigung durch die Gesellschaft
In den folgenden Fällen kann die Versicherung von der Gesellschaft mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zwischenzeitlich gekündigt werden:Die Gesellschaft kann die Versicherung zum Vertragsablaufdatum mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
1. Wenn der Versicherungsnehmer willentlich oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt.
2. Wenn der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungs- bedingungen verstößt oder Anordnungen und/oder Anweis- ungen der Gesellschaft nicht befolgt.In den folgenden Fällen kann die Versicherung von der Gesellschaft mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zwischenzeitlich gekündigt werden:
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Gesellschaft auf unbillige Weise benachteiligt.1. Wenn der Versicherungsnehmer willentlich oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt.
4. Wenn die Fortsetzung der Versicherung durch die Gesellschaft aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers billiger- weise nicht verlangt werden kann.2. Wenn die Gesellschaft einen Schaden reguliert oder einen Schaden abgelehnt hat. Die Gesellschaft muss innerhalb von 30 Tagen nach der Zahlung oder Ablehnung den Grund für diese Kündigung mitteilen.
3. Wenn der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungs- bedingungen verstößt oder Anordnungen und/oder Anweis- ungen der Gesellschaft nicht befolgt.
Nach dem Totalverlust des Wasserfahrzeugs kann die Versicherung von der Gesellschaft zwischenzeitlich gekündigt werden.4. Wenn der Versicherungsnehmer die Gesellschaft auf unbillige Weise benachteiligt.
5. Wenn die Fortsetzung der Versicherung durch die Gesellschaft aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers billiger- weise nicht verlangt werden kann.
Im Falle einer vorsätzlichen Irreführung kann die Gesellschaft den Versicherungsvertrag fristlos kündigen.6. Wenn der Versicherungsnehmer keine Mitwirkung bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten („UBO“) der Rechtsform leistet. Hierunter fällt auch das Nichtausfüllen oder nicht rechtzeitige Ausfüllen eines UBO-Formulars.
Die Gesellschaft kann die Versicherung in den folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung kündigen:
1. Nach dem Totalverlust des Wasserfahrzeugs.
2. Nach wesentlichen Änderungen am Wasserfahrzeug oder Änderungen der Bestimmung/Nutzung.
3. Wenn die Prüfung durch einen Sachverständigen ergibt, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der Versicherung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Bei vorsätzlicher Täuschung durch den Versicherungsnehmer.
5. Wenn Betrug vorliegt.
6. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsschutz ausgesetzt wird.
7. Wenn der Versicherungsnehmer auf einer Sanktionsliste geführt wird.
8. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, von der ein Anteilseigner auf einer Sanktionsliste geführt wird.
9. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist und unter der Kontrolle einer (natürlichen oder juristischen) Person steht, die auf einer Sanktionsliste geführt wird. Dies bezieht sich zum Beispiel auf einen Geschäftsführer und/oder ein Aufsichtsratsmitglied.
10. Wenn die Sanktionsgesetzgebung und -vorschriften der Gesellschaft die Ausführung des Versicherungsvertrags verbieten.
Wenn einer der oben genannten Punkte zutrifft oder nationale oder internationale Vorschriften den Versicherungsschutz verbieten oder einschränken, dann:
* gewährt die Gesellschaft keinen Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherung;
* leistet die Gesellschaft keine Zahlung an oder im Namen des Versicherungsnehmers;
* erstattet die Gesellschaft zu viel gezahlte oder im Voraus entrichtete Beiträge nicht zurück.
Solange die Sanktionen bestehen, kann die Gesellschaft nicht zu diesen Leistungen verpflichtet werden.
In den folgenden Fällen endet der Versicherungsvertrag automatisch:
1. Sobald der Versicherungsnehmer nicht länger Eigner oder Bareboat Charterer ist.
2. Bei Beschlagnahme, Konfiskation oder Requisition des Wasserfahrzeugs in Kriegszeiten durch den niederländischen oder einen ausländischen Staat.
3. Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers.
4. Zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Rechtsnachfolger können die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem Versterben von ihrer Absicht, die Versicherung fortzusetzen, in Kenntnis setzen. Die Versicherung wir nur mit Zustimmung der Gesellschaft fortgesetzt.
Der Versicherungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Gesellschaft möglichst umgehend telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg über die oben genannten Ereignisse zu informieren.
Artikel 2.4
Änderung der Versicherung durch die Gesellschaft
Die Gesellschaft kann den Beitrag und/oder die Bedingungen des Versicherungsvertrags zum Vertragsablaufdatum ändern.
Alle wesentlichen Änderungen am Wasserfahrzeug oder seiner Bestimmung bzw. Nutzung führen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes, sofern die Gesellschaft dessen Fortführung nicht ausdrücklich bestätigt. Die Gesellschaft kann in einem solchen Fall den Beitrag und/oder die Bedingungen entsprechend anpassen.
In besonderen Fällen kann die Gesellschaft die Versicherung während der Laufzeit für eine ganze Gruppe von Versicherungsnehmern oder Versicherungen gleichzeitig in gleicher Weise und zum selben Zeitpunkt ändern. Dies gilt zum Beispiel, wenn mit einer Änderung nicht bis zum Vertragsablaufdatum gewartet werden kann, etwa weil dies sehr schwerwiegende finanzielle Folgen für die Gesellschaft hätte oder sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ändern.
Kapitel 3 Beitrag und Schadenfreiheit
Artikel 3.2Artikel 3.2
BeitragszahlungBeitragszahlung
…...............…...................
7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind bei der Gesellschaft eingegangen; - alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind bei der Gesellschaft eingegangen;
- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen; - Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen von der Gesellschaft beauftragten Sachverständigen;
- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicheringsschutz. - Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicheringsschutz.
Artikel 3.3Artikel 3.3
Schadenfreiheitsrabatt und RabattschutzSchadenfreiheitsregelung
1. Meldet der Versicherungsnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember keinen Schaden, dann erhält er im folgenden Versicherungsjahr einen (höheren) Rabatt auf den Beitrag gemäß Tabelle I. Dieser Schadenfreiheitsrabatt erhöht sich für jedes schadenfreie Jahr um eine Stufe von 5 % und kann einen Höchstrabatt von 25 % (Stufe 5) erreichen.1. Meldet der Versicherungsnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember keinen Schaden, dann erhält er im folgenden Versicherungsjahr einen (höheren) Rabatt auf den Beitrag gemäß Tabelle I. Dieser Schadenfreiheitsrabatt erhöht sich für jedes schadenfreie Jahr um eine Stufe und kann einen Höchstrabatt von 40% (Stufe 12) erreichen.
2. Meldet der Versicherungsnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember einen Schaden, der erstattet wurde oder wird, so wird der möglicherweise kumulierte Beitragsrabatt im folgenden Versicherungsjahr gemäß Tabelle I gekürzt. Der Schadenfreiheitsrabatt wird dann pro Schadenmeldung um eine Stufe von 5 % (höchstens 2 Stufen bzw. 10 % pro Jahr) gesenkt. 2. Meldet der Versicherungsnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember einen Schaden, der bereits erstattet wurde oder wird, dann wird der Schadenfreiheitsrabatt im folgenden Versicherungsjahr pro Schadenmeldung um 2 Stufen reduziert.
3. Wenn der Versicherungsnehmer in Tabelle I Stufe 6 oder 7 erreicht hat, genießt der Versicherungsnehmer in Stufe 6 bei der Meldung eines (1) Schadens Rabattschutz. In Stufe 7 genießt der Versicherungsnehmer bei der Meldung von einem oder mehreren Schäden Rabattschutz. In diesen Fällen bleibt der Prozentsatz des Schadenfreiheitsrabatts unverändert. Allerdings wird die Stufe gemäß Tabelle I angepasst.3. Wird für einen gemeldeten Schaden keine Versicherungsleistung ausgezahlt oder wird der Schaden vollständig geltend gemacht, wird die durch diese Schadenmeldung herbeigeführte Kürzung des Schadenfreiheitsrabatts mit rückwirkender Kraft zurückge- nommen. Gleichzeitig wird die eventuelle Anhebung des Schadenfreiheitsrabatts gewährt.
4. Wird für einen gemeldeten Schaden keine Versicherungsleistung ausgezahlt oder wird der Schaden vollständig geltend gemacht, wird die durch diese Schadenmeldung herbeigeführte Kürzung des Schadenfreiheitsrabatts mit rückwirkender Kraft zurückge- nommen. Gleichzeitig wird die eventuelle Anhebung des Schadenfreiheitsrabatts gewährt.4. Gutachterkosten, Anwaltskosten, Kosten für die Befreiung des Propellers, durch einen Taucher zur Vermeidung von Hellingkosten sowie Erstattungen für Schäden am Hausrat haben keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt.
5. Gutachterkosten, Anwaltskosten, Kosten für die Befreiung des Propellers, durch einen Taucher zur Vermeidung von Hellingkosten sowie Erstattungen für Schäden am Hausrat haben keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt end/ oder Schadenfreiheitsschutz.
6. Der Schadenfreiheitsrabatt wird, wie in der Beitragsrechnung angegeben, vom Bruttobeitrag der Versicherung von Kasko & maschinellen Einrichtungen in Abzug gebracht.
Kapitel 4 Beschreibung der Versicherung des Wasserfahrzeugs
Artikel 4.1Artikel 4.1
Versicherte GefahrenVersicherte Gefahren
Im Falle eines zufälligen Ereignisses ist das Wasserfahrzeug gegen Schäden infolge der folgenden Ursachen versichert:Im Falle eines zufälligen Ereignisses ist das Wasserfahrzeug gegen Schäden infolge der folgenden Ursachen versichert:
- Alle Gefahren der Fahrt wie Kollision, Schiffbruch, Sturm und Stranden;- Alle Gefahren der Fahrt wie Kollision, Schiffbruch, Sturm und Stranden;
- Brand, Löscharbeiten, Selbstentzündung, Explosion, Unwetter und Blitzschlag;- Brand, Löscharbeiten, Selbstentzündung, Explosion, Unwetter und Blitzschlag;
- Vandalismus, Unterschlagung und (versuchter) Diebstahl;- Vandalismus, Unterschlagung und (versuchter) Diebstahl;
- Jedes sonstige von außen einwirkende Unheil;- Jedes sonstige von außen einwirkende Unheil;
- Einen verborgenen Mangel;- Einen verborgenen Mangel;
- Einen Fehler oder eine verkehrte Handlung des Versicherungsnehmers oder der Besatzung des Wasserfahrzeugs. - Einen Fehler oder eine verkehrte Handlung des Versicherungsnehmers oder der Besatzung des Wasserfahrzeugs.
Ein eigener Mangel ist ausschließlich bei Schäden an Maschinen, Kupplungen und Hilfswerkzeugen, mit Ausnahme von Injektoren und Einspritzdüsen mit einer über die allgemein geltende maximale Nutzungsdauer hinausgehenden Standzeit, mitversichert.Ein eigener Mangel ist ausschließlich bei Schäden an Maschinen, Kupplungen und Hilfswerkzeugen, mit Ausnahme von Injektoren und Einspritzdüsen mit einer über die allgemein geltende maximale Nutzungsdauer hinausgehenden Standzeit, mitversichert.
Diese Ursachen sind auch während des Aufenthalts des Fahrzeugs auf einer Schiffswerft versichert.Diese Ursachen sind auch während des Aufenthalts des Fahrzeugs auf einer Schiffswerft versichert.
Schäden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung verursacht wurden, sind nicht versichert, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung keine Kenntnis von dem Schaden und konnte keine Kenntnis von ihm haben.Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich alle zumutbaren Sorgfalts- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um Schäden am Wasserfahrzeug zu vermeiden.
Schäden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung verursacht wurden, sind nicht versichert, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung keine Kenntnis von dem Schaden und konnte keine Kenntnis von ihm haben.
Artikel 4.6Artikel 4.6
Maximale Versicherungsleistung und sonstige BestimmungenMaximale Versicherungsleistung und sonstige Bestimmungen
….........…........
2. Für die in Artikel 4.5 Absatz 2 bis 7 genannten Kosten erstattet die Gesellschaft pro Schadenereignis maximal die in der Police genannte Versicherungssumme für diese Kosten.2. Für die in Artikel 4.5 Absatz 2 bis 7 genannten Kosten erstattet die Gesellschaft pro Schadenereignis maximal € 20.000.000,00.
…........…......
Artikel 4.9Artikel 4.9
AusschlüsseAusschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
….....….....
12. Schäden infolge normalen Verschleißes und/oder überfälliger oder mangelhafter Wartung und/oder unzureichender Sorgfalt.12. Schäden infolge normalen Verschleißes.
…....…....
Artikel 4.9Artikel 4.9
AusschlüsseAusschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
…....…....
20. Diebstahl des Auβenbordmotors, wenn dieser nicht mit einem SCB/VBV zugelassenen Schloss am Beiboot gesichert war oder nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde.20. Diebstahl des Auβenbordmotors, wenn dieser nicht mit einem SCB/VBV/ART zugelassenen Schloss am Beiboot gesichert war oder nicht in einem verschlossenen Raum aufbewahrt wurde.
…....…....
Kapitel 5 Versicherungsgebiet
Artikel 5.1Artikel 5.1
VersicherungsgebietVersicherungsgebiet
1. Die Versicherung gilt auf allen Flüssen, Strömen, Seen, Binnenmeeren, Kanälen und Häfen in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, der Schweiz, Polen, der Tschechischen Republik, Österreich, der Slowakei, Ungarn, Kroatien, Serbien, Bulgarien und Rumänien bis an den Ort Constanza. In den genannten Ländern gilt die Versicherung landeinwärts der (gedachten) Küstenlinien gemäß den örtlich geltenden Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnungen.1. Die Versicherung gilt auf allen Flüssen, Strömen, Seen, Binnenmeeren, Kanälen und Häfen in den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Deutschland, der Schweiz, Polen, der Tschechischen Republik, Österreich, der Slowakei, Ungarn, Kroatien, Serbien, Bulgarien und Rumänien bis an den Ort Constanza. In den genannten Ländern gilt die Versicherung landeinwärts der (gedachten) Küstenlinien gemäß den örtlich geltenden Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnungen.
…......2. Fahrten und Aufenthalte auf der Donau und in Donauhäfen in der Republik Moldau und der Ukraine sind nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft mitversichert.
…......
Kapitel 6 Inspektionen und Verplichtungen
TitelTitel
Prüfungen und VerpflichtungenInspektionen und Verpflichtungen
Artikel 6.1Artikel 6.1
Prüfung des WasserfahrzeugsInspektion des Wasserfahrzeugs
1. Das Wasserfahrzeug muss zu Beginn der Versicherung von der Gesellschaft oder in deren Auftrag inspiziert werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.1. Die Gesellschaft ist berechtigt, eine zwischenzeitliche Inspektion durch oder im Auftrag des Unternehmens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, eine zwischenzeitliche Inspektion durch oder im Auftrag des Unternehmens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet.3. Wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Inspektion nicht erfüllt die vom Sachverständigen verlangten Reparaturen/Anpassungen nicht rechtzeitig ausführt, kann die Gesellschaft den Versicherungsschutz aussetzen oder zusätzliche Bedingungen stellen.
3. Wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Prüfung nicht erfüllt die vom Sachverständigen verlangten Reparaturen/Anpassungen nicht rechtzeitig ausführt, kann die Gesellschaft den Versicherungsschutz aussetzen oder zusätzliche Bedingungen stellen.3. Schäden infolge der Unterlassung von Reparaturen/Anpassungen oder der Nichterfüllung der Prüfungspflicht sind von der Versicherung ausgeschlossen.
4. Schäden infolge der Unterlassung von Reparaturen/Anpassungen oder der Nichterfüllung der Prüfungspflicht sind von der Versicherung ausgeschlossen.4. Für ein nicht zertifikatpflichtiges Wasserfahrzeug gilt, dass zu Beginn der Versicherung von der Gesellschaft oder in deren Auftrag eine Inspektion durchzuführen ist, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen oder entgegenstehender Vorschriften ist diese Inspektion alle 7 Jahre zu wiederholen.
Artikel 6.2Artikel 6.2
Verpflichtungen und AnforderungenVerpflichtungen und Anforderungen
…....
5. Für ein nicht zertifikatpflichtiges Wasserfahrzeug gilt, dass es all 7 Jahre durch die Gesellschaft oder in ihrem Auftrag inspiziert werden muss, es sei denn, sofern es keine anderslautenden Vereinbarungen oder Vorschriften gibt.Absatz 5 wurde hier gestrichen.
…....
Kapitel 7 Schäden
Artikel 7.7Artikel 7.7
Erstattungsprozentsatz für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichenErstattungsprozentsatz für maschinelle Einrichtungen, Schraubenwellenanlagen, Elektromotoren und dergleichen
1. Abweichend von Artikel 7.2 Absatz 5 wird der Schadenbetrag bei Schäden an maschinellen Einrichtungen, Schraubenwellen und Bugstrahlruderanlagen, Elektromotoren und dergleichen anhand eines Erstattungsprozentsatzes der Reparaturkosten festgestellt. 1. Abweichend von Artikel 7.2 Absatz 5 wird der Schadenbetrag bei Schäden an maschinellen Einrichtungen, Schraubenwellenanlagen, Elektromotoren und dergleichen anhand eines Erstattungsprozentsatzes der Reparaturkosten festgestellt.
2. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) maschinelle(n) Einrichtungen (ausgenommen Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Injektoren, Zerstäuber, Auspuffanlagen (einschlieβlich Nachbehandlung), Treibstoffpumpen, flexibele Kupplungen und Kühler) werden abhängig von Drehzahl, Alter und Betriebsstunden nach Tabelle II, Spalte A bis F, festgestellt.2. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) maschinelle(n) Einrichtungen (ausgenommen Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Injektoren, Zerstäuber, Treibstoffpumpen, flexible Kupplungen, Kühler, Rußfilterelemente und Katalysatorblöcke aus Abgasnachbehandlungssystemen) werden abhängig von Drehzahl, Alter und Betriebsstunden nach Tabelle II, Spalte A bis F, festgestellt.
3. Erstattungsprozentsätze für Elektromotoren (<50 kW), Generatoren, Pumpen, Kompressoren, Startmotoren, Dynamos, Gebläse und Turbolader werden nach Tabelle II, Spalte G, festgestellt. 3. Erstattungsprozentsätze für Elektromotoren (die nicht Teil einer Motoranlage sind), Dynamos, Startmotoren, Turbolader, Gebläse, Generatoren, Pumpen und Kompressoren werden nach Tabelle II, Spalte G, festgestellt.
4. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellen- und Bugstrahlruderanlagen, Hilfs-Elektromotoren und dergleichen werden abhängig vom Alter nach Tabelle III festgestellt.4. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellen- anlagen (ausgenommen Schraubenwellendichtungen) werden abhängig vom Alter nach Tabelle III festgestellt.
5. Erstattungsprozentsätze für (Teile von) Schraubenwellen- anlagen (ausgenommen Schraubenwellendichtungen) werden abhängig vom Alter nach Tabelle V festgestellt.5. Die festgestellten Erstattungsprozentsätze gelten auch für Arbeitslöhne, Aus- und Einbau-, Reise-, Aufenthalts und Transportkosten sowie für alle anderen Kosten, die mit der Schadensbehebung im Zusammenhang stehen.
6. Die festgestellten Erstattungsprozentsätze gelten auch für Arbeitslöhne sowie Aus-/Einbau- und Transportkosten.6. Das Alter der beschädigten Teile wird anhand des Baujahres der beschädigten Teile in Bezug auf das Schadendatum festgestellt.
7. Das Alter der beschädigten Teile wird anhand des Baujahres der beschädigten Teile in Bezug auf das Schadendatum festgestellt.7. Bei einem unbekannten Baujahr gilt der niedrigste Erstattungsprozentsatz.
8. Bei einem unbekannten Baujahr gilt der niedrigste Erstattungsprozentsatz.8. Wenn die beschädigte maschinelle Einrichtung nicht instand gesetzt, sondern ausgetauscht wird, wird der Schaden von einem Sachverständigen festgestellt. Dies geschieht auf der Grundlage der üblichen Reparaturkosten.
9. Wenn die beschädigte maschinelle Einrichtung nicht instand gesetzt, sondern ausgetauscht wird, wird der Schaden von einem Sachverständigen festgestellt. Dies geschieht auf der Grundlage der üblichen Reparaturkosten.9. Wenn der Schadenbetrag auf Basis der Reparaturkosten den Tageswert übersteigt, wird der Tageswert unter Abzug des Restwerts erstattet.
10. Wenn der Schadenbetrag auf Basis der Reparaturkosten den Tageswert übersteigt, wird der Tageswert unter Abzug des Restwerts erstattet.10. Die Tageswertberechnung für Maschinenanlagen wird gemäß den Richtlinien der niederländischen Vereinigung der Sach- verständigen für die Küsten-, Rhein- und Binnenschifffahrt (Vereniging van Experts voor Kust-, Rijn- en Binnenvaart, VEKRB) oder den aktuellsten von EOC genehmigten Richtlinien ermittelt. Dabei werden die Montage- und Demontagekosten berücksichtigt.
11. Die Tageswertberechnung für Maschinenanlagen wird gemäß den Richtlinien der niederländischen Vereinigung der Sach- verständigen für die Küsten-, Rhein- und Binnenschifffahrt (Vereniging van Experts voor Kust-, Rijn- en Binnenvaart, VEKRB) oder den aktuellsten von EOC genehmigten Richtlinien ermittelt. Dabei werden die Montage- und Demontagekosten berücksichtigt.11. Wenn keine Ersatzteile erhältlich sind, wird bei der Feststel- lung des Schadenbetrags der Preis vergleichbarer Teile berücksichtigt.
12. Wenn keine Ersatzteile erhältlich sind, wird bei der Feststel- lung des Schadenbetrags der Preis vergleichbarer Teile berücksichtigt.12. Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpen, elastische Kupplungen, Schraubenwellendichtungen, Kühler sowie Rußfilterelemente und Katalysatorblöcke aus Abgasnachbehandlungssystemen werden auf Grundlage ihres Alters und ihrer Nutzungsintensität (Standzeit) abgeschrieben. Injektoren mit einer Standzeit über der allgemeingültigen maximalen Nutzungsdauer sind nur gegen Schäden versichert, die auf eine externe Ursache zurückzuführen sind.
13. Wird bei der Inspektion eines Schadens festgestellt, dass die beschädigten Teile und/oder Anlagen einen außergewöhnlich guten Zustand aufweisen, liegt es im Ermessen der Gesellschaft, von Tabelle II positiv abzuweichen. 13. Wird bei der Inspektion eines Schadens festgestellt, dass die beschädigten Teile und/oder Anlagen einen außergewöhnlich guten Zustand aufweisen, liegt es im Ermessen der Gesellschaft, von Tabelle II positiv abzuweichen.
Elastische Kupplungen, Kühler, Injektoren, Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpen, Auspuffanlagen (einschlieβlich Nachbehandlung) und Schraubenwellendichtungen werden auf Grundlage ihres Alters und ihrer Nutzungintensität (standzeit) abgeschrieben. Injektoren mit einer Standzeit über der allgemeingültigen maximalen Nutzungsdauer sind nur gegen Schäden versichert, die auf eine externe Ursache zurückzuführen sind.
Kapitel 8 Hausrat und Wertsachen
Artikel 8.2Artikel 8.2
VersicherungssummeVersicherungssumme
1. Hausrat und Wertsachen sind an Bord des Wasserfahrzeugs bis zu der in der Police genannten Versicherungssumme versichert.1. Hausrat und Wertsachen sind an Bord des Wasserfahrzeugs bis zu der in der Police genannten Versicherungssumme versichert.
2. Wertsachen sind als Teil der Hausrat-Versicherungssumme bis zu einem Anteil von maximal 30 % der Hausrat- Versiche- rungssumme mitversichert. Wenn der Wert der Wertsachen an Bord 30 % der Versicherungssumme von Hausrat übersteigt, kann dies gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags mitver- sichert werden.2. Der Versicherungsnehmer muss auf dem Antragsformular den Neuwert des Hausrats und den Tageswert der Wertsachen angeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Hausrat-Versicherungssumme regelmäßig an den Neuwert des Hausrats anzupassen. Die Versicherungssumme für Wertsachen muss stets dem Tageswert der Wertsachen entsprechen.
3. Der Versicherungsnehmer muss auf dem Antragsformular den Neuwert des Hausrats und den aktuellen Tageswert der Wertsachen angeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Versicherungssumme an den Neuwert des Hausrats und der Wertsachen anzupassen. Die Versicherungssumme für Wertsachen richtet sich nach dem aktuellen Tageswert der Wertsachen.…........
….........
Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen
Artikel 9.1Artikel 9.1
En-bloc-Klausel
Die Gesellschaft ist zur Anpassung der Versicherungsbedingungen und/oder des Versicherungsbeitrags berechtigt. Passt die Gesell- schaft die Bedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers an oder erhöht den Beitrag, so kann der Versicherungsnehmer die Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Anpassung zu dem Datum kündigen, an dem die Anpassung in Kraft treten. Reagiert der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht, dann werden die Anpassungen wirksam.Gestrichen (aufgenommen in Artikel 2.2)
Artikel 9.10Artikel 9.9
Erfassung personenbezogener DatenErfassung personenbezogener Daten
Die personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers werden von der Gesellschafft für den Abschluss und die Ausführung von Versicherungsverträgen sowie für die Verwaltung der sich daraus ergebenden Kundenbeziehungen erfasst. Dies dient der Unterstützung des Versicherungsbetriebs und der Betrugsbekämpfung sowie der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Darauf findet der Verhaltenkodex "Verwerking Persoonsgegevens Financiële Instellingen" (Verarbeitung personenbezogener Daten bei Finanzinstituten) Anwendung. Diese finden Sie unter www.autoriteitpersoonsgegevens.nl.Die personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers werden von der Gesellschaft im Einklang mit der DSGVO zum Zweck des Abschlusses und der Durchführung von Versicherungsverträgen sowie der Verwaltung der sich daraus ergebenden Kundenbeziehungen verarbeitet. Dies dient der Unterstützung des Versicherungsbetriebs, der Betrugsprävention sowie der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Für diese Datenverarbeitung gelten neben der Datenschutzerklärung der Gesellschaft die Bestimmungen des Verhaltenskodex „Verarbeitung personenbezogener Daten im Versicherungswesen“ des Verbands der niederländischen Versicherungsunternehmen (Verbond van Verzekeraars). Dieser Verhaltenskodex legt die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien in Bezug auf die Datenverarbeitung fest. Der vollständige Text des Verhaltenskodex kann beim Informationszentrum des Verbond van Verzekeraars, Postbus 93450, 2509 AL Den Haag, Niederlande, Telefon (070) 333 87 77 angefordert oder auf der Website www.verzekeraars.nl eingesehen werden.
Im Rahmen einer verantwortungsvollen Annahmepraxis kann die Gesellschaft die Daten des Versicherungsnehmers bei der Stichting CIS in Zeist abfragen. Teilnehmer der Stichting CIS können in diesem Zusammenhang auch Daten untereinander austauschen, um Risiken zu steuern und Betrug zu verhindern. Dabei gilt die Datenschutzordnung der Stichting CIS, die auf www.stichtingcis.nl eingesehen werden kann.
Artikel 9.11Artikel 9.10
Anwendbares RechtAnwendbares Recht
Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Niederlande. Diese Bedingungen wurden bei der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2024 beschlossen. Die bedingungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedern und er Gesellschaft findet die Satzung der Gesellschaft Anwendung.Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Niederlande. Diese Bedingungen wurden bei der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2025 beschlossen. Die bedingungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf das Verhältnis zwischen den Mitgliedern und er Gesellschaft findet die Satzung der Gesellschaft Anwendung.