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Änderungen 2026 Freizeitschifffahrt

Wir haben eine Reihe von Änderungen an den Versicherungsbedingungen vorgenommen.
Die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bedingungen werden im Folgenden erläutert.
Die neuen Versicherungsbedingungen gelten ab 1.1.2026.

Änderungen Versicherungsbedingungen Freizeitschifffahrt
Bedingungen Version 1.0 I 2025Neue Bedingungen Version 1.0 I 2026
Kapitel 1 Glossar
KeinWesentliche Änderung
Eine Anpassung des Wasserfahrzeugs oder seiner Nutzung, die Einfluss auf die Art des Risikos oder den Versicherungsschutz haben kann. Hierunter wird in jedem Fall verstanden:
* Übergang zur gewerblichen Nutzung
* (Teilweise) Vermietung des Wasserfahrzeugs
* Eigentumsänderung
* Austausch des Haupt(elektro)motors
* Verlängerung oder Kürzung des Wasserfahrzeugs
PrüfungInspektion
Von einem Sachverständigen durchgefuhrte Inspektion, mit der die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs beurteilt wird.Von einem Sachverständigen durchgefuhrte Inspektion, mit der die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs beurteilt wird.
KeinSanktionsliste
Eine auf Grundlage nationaler und internationaler Gesetze und Vorschriften von einem Land oder einer Organisation erstellte Liste von Personen und Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Dies sind beispielsweise Sanktionslisten der Niederlande, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Belgiens und Frankreichs.
KeinSanktionsgesetzgebung und -vorschriften
Jede nationale und internationale Gesetzgebung und Vorschrift auf dem Gebiet der Handels- und Wirtschaftssanktionen. Hierunter ist beispielsweise eine Sanktionsliste zu verstehen.
Kapitel 2 Beginn, Ende und Änderung der Versicherung
Kapitel 2Kapitel 2
Beginn und Ende der VersicherungBeginn, Ende und Änderung der Versicherung
Artikel 2.1Artikel 2.1
Antrag, Annahme und versichertes WasserfahrzeugAntrag, Annahme, Datum des Inkrafttretens und Verlängerung der Versicherung 
1. Ein Eigner eines Wasserfahrzeugs kann bei der Gersellschaft ein ausgefülltes und unterzeichnetes EOC-Antragsformular einreichen.1. Ein Eigner eines Wasserfahrzeugs kann bei der Gersellschaft ein ausgefülltes und unterzeichnetes EOC-Antragsformular einreichen.
2. Dieses ausgefüllte Antragsformular bildet die Basis des Versicherungsvertrag.2. Dieses ausgefüllte Antragsformular bildet die Basis des Versicherungsvertrag.
3. Die Gesellschaft kann den Versicherungsantrag ablehnen oder mit ausserordentlichen Bedingungen verbinden.3. Die Gesellschaft kann den Versicherungsantrag ablehnen oder mit ausserordentlichen Bedingungen verbinden.
4. Wenn die Gesellschaft dies verlangt, muss der Versicherungsnehmer das Wasserfahrzeug nach den in Kapitel 6 beschriebenen Anforderungen prüfen lassen.4. Wenn die Gesellschaft dies verlangt, muss der Versicherungsnehmer das Wasserfahrzeug nach den in Kapitel 6 beschriebenen Anforderungen prüfen lassen.
5. Der Antrag ist angenommen, wenn die Gesellschaft eine unterzeichnete Police ausgestellt hat. Diese Police enthält die für das Wasserfahrzeug vereinbarte Versicherungssumme.5. Der Antrag ist angenommen, wenn die Gesellschaft eine unterzeichnete Police ausgestellt hat. Diese Police enthält die für das Wasserfahrzeug vereinbarte Versicherungssumme.
6. Der Versicherungsschutz beginnt am vereinbarten Datum.6. Die Versicherung gilt für das in der Police beschriebene Wasserfahrzeug.
7. Die Versicherung gilt für das in der Police beschriebene Wasserfahrzeug. Wenn ein Wasserfahrzeug die in der Police genannte Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten kann, ist das Wasserfahrzeug nicht versichert.Die Versicherung beginnt zu dem in der Police angegebenen, vereinbarten Datum.
In der Police ist das Ablaufdatum des Versicherungsvertrags angegeben. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jährlich automatisch um weitere 12 Monate.
Artikel 2.2Artikel 2.2
Dauer und Ende der VersicherungKündigung durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag bis einen Monat vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf dieser Frist, wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Nach dieser Fortsetzung kann der Versicherungsvertrag jederzeit gekündigt werden. Hierbei gilt für den Versicherungsnehmer eine Kündigungsfrist von einem Monat und für die Gesellschaft eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Die Kündigung durch die Gesellschaft oder den Versicherungsnehmer muss per Brief oder auf elektronischem Wege zugestellt werden.Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag jederzeit kündigen. Dabei gilt für ihn eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung muss schriftlich, auf elektronischem Weg oder telefonisch mitgeteilt werden. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass der Beitrag und/oder die Bedingungen mit Beginn einer neuen Vertragslaufzeit durch die Gesellschaft zu seinen Ungunsten geändert werden. Die Kündigung wird mit dem Datum wirksam, an dem die Änderung in Kraft tritt, und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung durch die Gesellschaft bei dieser eingegangen sein.
Die Versicherung des Wasserfahrzeugs und/oder Hausrats endet automatisch:
1. Sobald der Versicherungsnehmer nicht länger Eigner ist;
2. Wenn das Wasserfahrzeug beschlagnahmt oder konfisziert wird;
3. Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers;
4. Zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Innerhalb dieser zwei Monate können die Erben die Forsetzung der Versicherung beantragen. Die Gesellschaft kann zusätzliche Anforderungen stellen.
Der Versicherungsnehmer oder seine Erben sind verpflichtet, die Gesellschaft möglichst umgehend von den in Absatz 1 bis 4 dieses Artikels genannten Ereignissen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 2.3Artikel 2.3
Zwischenzeitliche Kündigung durch die GesellschaftKündigung durch die Gesellschaft
In den folgenden Fällen kann die Versicherung von der Gesellschaft mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zwischenzeitlich gekündigt werden:Die Gesellschaft kann die Versicherung zum Vertragsablaufdatum mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
1. Wenn der Versicherungsnehmer willentlich oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt.
2. Wenn der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungsbedingungen verstößt oder Anordnungen und/ oder Anweisungen der Gesellschaft nicht befolgt.In den folgenden Fällen kann die Versicherung von der Gesellschaft mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zwischenzeitlich gekündigt werden:
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Gesellschaft auf unbillige Weise benachteiligt.1. Wenn der Versicherungsnehmer willentlich oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt.
4. Wenn die Fortsetzung der Versicherung durch die Gesellschaft aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers billigerweise nicht verlangt werden kann.2. Wenn die Gesellschaft einen Schaden reguliert oder einen Schaden abgelehnt hat. Die Gesellschaft muss innerhalb von 30 Tagen nach der Zahlung oder Ablehnung den Grund für diese Kündigung mitteilen.
3. Wenn der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungsbedingungen verstößt oder Anordnungen und/oder Anweisungen der Gesellschaft nicht befolgt.
Nach dem Totalverlust des Wasserfahrzeugs kann die Versicherung von der Gesellschaft zwischenzeitlich gekündigt werden.4. Wenn der Versicherungsnehmer die Gesellschaft auf unbillige Weise benachteiligt.
5. Wenn die Fortsetzung der Versicherung durch die Gesellschaft aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers billigerweise nicht verlangt werden kann.
Im Falle einer vorsätzlichen Irreführung kann die Gesellschaft den Versicherungsvertrag fristlos kündigen.6. Wenn der Versicherungsnehmer keine Mitwirkung bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten („UBO“) der Rechtsform leistet. Hierunter fällt auch das Nichtausfüllen oder nicht rechtzeitige Ausfüllen eines UBO-Formulars.
Die Gesellschaft kann die Versicherung in den folgenden Fällen mit sofortiger Wirkung kündigen:
1. Nach dem Totalverlust des Wasserfahrzeugs.
2. Nach wesentlichen Änderungen am Wasserfahrzeug oder Änderungen der Bestimmung/Nutzung.
3. Wenn die Prüfung durch einen Sachverständigen ergibt, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der Versicherung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Bei vorsätzlicher Täuschung durch den Versicherungsnehmer.
5. Wenn Betrug vorliegt.
6. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsschutz ausgesetzt wird.
7. Wenn der Versicherungsnehmer auf einer Sanktionsliste geführt wird.
8. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, von der ein Anteilseigner auf einer Sanktionsliste geführt wird.
9. Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist und unter der Kontrolle einer (natürlichen oder juristischen) Person steht, die auf einer Sanktionsliste geführt wird. Dies bezieht sich zum Beispiel auf einen Geschäftsführer und/oder ein Aufsichtsratsmitglied.
10. Wenn die Sanktionsgesetzgebung und -vorschriften der Gesellschaft die Ausführung des Versicherungsvertrags verbieten.
Wenn einer der oben genannten Punkte zutrifft oder nationale oder internationale Vorschriften den Versicherungsschutz verbieten oder einschränken, dann:
* gewährt die Gesellschaft keinen Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherung;
* leistet die Gesellschaft keine Zahlung an oder im Namen des Versicherungsnehmers;
* erstattet die Gesellschaft zu viel gezahlte oder im Voraus entrichtete Beiträge nicht zurück.
Solange die Sanktionen bestehen, kann die Gesellschaft nicht zu diesen Leistungen verpflichtet werden.
In den folgenden Fällen endet der Versicherungsvertrag automatisch:
1. Sobald der Versicherungsnehmer nicht länger Eigner ist.
2. Wenn das Wasserfahrzeug beschlagnahmt oder eingezogen wird.
3. Bei Insolvenz des Versicherungsnehmers.
4. Zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Innerhalb dieser zwei Monate können die Erben die Fortführung der Versicherung beantragen. Die Gesellschaft kann zusätzliche Bedingungen stellen.
Der Versicherungsnehmer oder seine Erben sind verpflichtet, die Gesellschaft möglichst umgehend telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg über die oben genannten Ereignisse zu informieren.
Artikel 2.4
Änderung der Versicherung durch die Gesellschaft
Die Gesellschaft kann den Beitrag und/oder die Bedingungen des Versicherungsvertrags zum Vertragsablaufdatum ändern. Der Versicherungsnehmer ist hierüber spätestens einen Monat vor dem Ablaufdatum von der Gesellschaft zu informieren.
Alle wesentlichen Änderungen am Wasserfahrzeug oder seiner Bestimmung bzw. Nutzung führen zum Erlöschen des Versicherungsschutzes, sofern die Gesellschaft dessen Fortführung nicht ausdrücklich bestätigt. Die Gesellschaft kann in einem solchen Fall den Beitrag und/oder die Bedingungen entsprechend anpassen.
In besonderen Fällen kann die Gesellschaft die Versicherung während der Laufzeit für eine ganze Gruppe von Versicherungsnehmern oder Versicherungen gleichzeitig in gleicher Weise und zum selben Zeitpunkt ändern. Dies gilt zum Beispiel, wenn mit einer Änderung nicht bis zum Vertragsablaufdatum gewartet werden kann, etwa weil dies sehr schwerwiegende finanzielle Folgen für die Gesellschaft hätte oder sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ändern.
Kapitel 3 Beitrag und Schadenfreiheit
Artikel 3.2Artikel 3.2
BeitragszahlungBeitragszahlung
…..................…..................
7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:7. Die Aussetzung des Versicherungsschutzes wird aufgehoben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind eingegangen; - Alle in Absatz 4 dieses Artikels genannten Beträge sind eingegangen;
- Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen Sachverständigen; - Inspektion des Wasserfahrzeugs durch einen Sachverständigen;
- Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz. - Annahme des Wasserfahrzeugs durch die Gesellschaft zum erneuten Versicherungsschutz.
Kapitel 4 Beschreibung der Versicherung
Artikel 4.1Artikel 4.1
Versicherte GefahrenVersicherte Gefahren
Im Falle eines zufälligen Ereignisses ist das Wasserfahrzeug gegen Schäden infolge der folgenden Ursachen versichert:Im Falle eines zufälligen Ereignisses ist das Wasserfahrzeug gegen Schäden infolge der folgenden Ursachen versichert:
- alle Gefahren der Fahrt wie Kollision, Schiffbruch, Sturm und Stranden; - alle Gefahren der Fahrt wie Kollision, Schiffbruch, Sturm und Stranden;
- Brand, Löscharbeiten, Selbstentzündung, Explosion, Unwetter und Blitzschlag; - Brand, Löscharbeiten, Selbstentzündung, Explosion, Unwetter und Blitzschlag;
- Vandalismus, Unterschlagung und (versuchter) Diebstahl; - Vandalismus, Unterschlagung und (versuchter) Diebstahl;
- jedes sonstige von außen einwirkende Unheil; - jedes sonstige von außen einwirkende Unheil;
- einen verborgenen Mangel; - einen verborgenen Mangel;
- Osmose im Polyester, wenn dies innerhalb von drei Jahren nach dem Stapellauf des Wasserfahrzeugs in Erscheinung tritt; - Osmose im Polyester, wenn dies innerhalb von drei Jahren nach dem Stapellauf des Wasserfahrzeugs in Erscheinung tritt;
- ein Fehler oder eine Fehlbedienung des Versicherungsnehmers oder von Mitgliedern der Bootsbesatzung; - ein Fehler oder eine Fehlbedienung des Versicherungsnehmers oder von Mitgliedern der Bootsbesatzung;
Die oben genannten Ursachen sind auch versichert:Die oben genannten Ursachen sind auch versichert:
- auf der (Yacht-)Werft; - auf der (Yacht-)Werft;
- wenn das Wasserfahrzeug in den Niederlanden von und zum (Winter-)Lager transportiert wird; - wenn das Wasserfahrzeug in den Niederlanden von und zum (Winter-)Lager transportiert wird;
- während des (Winter-)Lagers. Ein Transport und/oder (Winter-)Lagers außerhalb der Niederlande ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft mitversichert. - während des (Winter-)Lagers. Ein Transport und/oder (Winter-)Lagers außerhalb der Niederlande ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft mitversichert.
- wenn das Wasserfahrzeug oder Beiboot mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verliehen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Vermietung. - wenn das Wasserfahrzeug oder Beiboot mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verliehen wird, es sei denn, es handelt sich um eine Vermietung.
Schäden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung verursacht wurden,sind nicht versichert,es sei denn, der Versicherungsnehmer hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung keine Kenntnis von dem Schaden und konnte keine Kenntnis von ihm haben.Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich alle zumutbaren Sorgfalts- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um Schäden am Wasserfahrzeug zu vermeiden.
Schäden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung verursacht wurden,sind nicht versichert,es sei denn, der Versicherungsnehmer hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung keine Kenntnis von dem Schaden und konnte keine Kenntnis von ihm haben.
Artikel 4.10Artikel 4.10
AusschlüsseAusschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
….............…........................
9. Schäden infolge normalen Verschleißes und/oder überfälliger oder mangelhafter Wartung und/oder unzureichender Sorgfalt.9. Schäden infolge normalen Verschleißes.
…....................
Artikel 4.10Artikel 4.10
AusschlüsseAusschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
…............…..................
16. Schäden, die durch nicht fachgerecht befestigte und/oder installierte Solaranlagen verursacht werden.16. Schäden an Solaranlagen, (hybriden) Wärmepumpen und Heimspeichern, die nicht fachgerecht befestigt und/oder installiert wurden, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann nachweisen, dass diese von einem anerkannten Installateur geliefert und installiert wurden, der einem Berufsverband angehört und die entsprechenden Normen einhält.
…..............….............
Artikel 4.10Artikel 4.10
AusschlüsseAusschlüsse
Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:Ausgeschlossen von der Versicherung ist/sind:
…..........…..........
20. Diebstahl des Beiboots und/oder Auβenbordmotors, wenn diese nicht mit einem SCM/VBV zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug oder am Steg befestigt waren.20. Diebstahl des Beiboots und/oder Auβenbordmotors, wenn diese nicht mit einem SCM/VBV/ART zugelassenen Schloss am Wasserfahrzeug oder am Steg befestigt waren.
…........….........
Kapitel 6 Inspektionen und Verplichtungen
KapitelKapitel
Prüfungen und VerpflichtungenInspektionen und Verpflichtungen
Artikel 6.1Artikel 6.1
Prüfung des WasserfahrzeugsInspektion des Wasserfahrzeugs
1. Zu Beginn der Versicherung kann die Gesellschaft verlangen, dass das Wasserfahrzeug geprüft wird. Diese Prüfung kann wenn nötig regelmäßig wiederholt werden.1. Zu Beginn der Versicherung kann die Gesellschaft verlangen, dass das Wasserfahrzeug einer Inspektion unterzogen wird. Diese Inspektion kann wenn nötig regelmäßig wiederholt werden.
2. Die Gesellschaft hat das Recht, eine zwischenzeitliche Prüfung durch oder im Namen der Gesellschaft zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet2. Die Gesellschaft hat das Recht, eine zwischenzeitliche Inspektion durch oder im Namen der Gesellschaft zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet
3. Wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Prüfung nicht erfüllt oder die vom Sachverständigenverlangten Reparaturen/Anpassungen nicht rechtzeitig ausführt, kann die Gesellschaft den Versicherungsschutz aussetzen oder zusätzliche Bedingungen stellen.3. Wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung zur Inspektion nicht erfüllt oder die vom Sachverständigenverlangten Reparaturen/Anpassungen nicht rechtzeitig ausführt, kann die Gesellschaft den Versicherungsschutz aussetzen oder zusätzliche Bedingungen stellen.
4. Schäden infolge der Unterlassung von Reparaturen/ Anpassungen oder der Nichterfüllung der Prüfungspflicht sind von der Versicherung ausgeschlossen.4. Schäden infolge der Unterlassung von Reparaturen/ Anpassungen oder der Nichterfüllung der Inspektionspflicht sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Kapitel 7 Schäden
Artikel 7.3Artikel 7.3
Erstattungstabelle AntriebsanlageErstattungstabelle Antriebsanlage
…...........…..........
2. Ein Schaden an einer über 25 Jahre alten Antriebsanlage ist nur mitversichert, wenn die Schadenursache außerhalb der Antriebsanlage liegt.2. Ein Schaden an einer über 25 Jahre alten Antriebsanlage ist nur mitversichert, wenn die Schadenursache außerhalb der Antriebsanlage liegt.
…..........…..........
Artikel 7.3Artikel 7.3
Erstattungstabelle AntriebsanlageErstattungstabelle Antriebsanlage
….............….............
6. Die Tageswertberechnung wird nach den Richtlinien der ”Vereniging van Experts voor Kust-, Rijn- en Binnenvaart” (Vereinigung von Experten für Küsten-, Rhein- und Binnenschifffahrt, VEKRB), der ”Nederlandse Vereniging van Experts op Pleziervaartuigengebied” (Niederländische Vereinigung von Experten für Sportschifffahrt, NVEP) oder ob die zuletzt von EOC genehmigten Richtlinien festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Ein- und Ausbaukosten einer identischen Situation festgestellt.Absatz 6 ist entfallen
….............…...............
Artikel 7.6Artikel 7.6
SelbstbehaltSelbstbehalt
…........….........
3. Sofern nicht anders vereinbart und Absatz 4 dieses Artikels nicht zutrifft, wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht, wenn ausschließlich Dritten Schäden entstanden sind.3. Sofern nicht anders vereinbart und Absatz 4 dieses Artikels nicht zutrifft, wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht, wenn ausschließlich Dritten Schäden entstanden sind.
4. Bei Repatriierung des Wasserfahrzeugs wird kein Selbstbehalt in Abzug gebracht.
5. Bei der Teilnahme an Segelregatten gilt ein zusätzlicher Selbstbehalt von 1 % der Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Schadenereignis. Dieser zusätzliche Selbstbehalt findet pro Schadenereignis einmal Anwendung auf Schäden, die am eigenen und/oder an fremden Wasserfahrzeug(en) entstanden sind. Dieser zusätzliche Selbstbehalt kommt zum Selbstbehalt für Schäden am eigenen Wasserfahrzeug hinzu. Dieser Artikel gilt für Schadenereignisse, die in dem Zeitraum von einer halben Stunde vor dem Startsignal bis eine halbe Stunde nach dem Finish entstehen. Die Teilnahme an Segelregatten auf See sowie die Teilnahme an Motorbootrennen sind vollständig von der Versicherung ausgeschlossen.4. Bei der Teilnahme an Segelregatten gilt ein zusätzlicher Selbstbehalt von 1 % der Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs mit einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Schadenereignis. Dieser zusätzliche Selbstbehalt findet pro Schadenereignis einmal Anwendung auf Schäden, die am eigenen und/oder an fremden Wasserfahrzeug(en) entstanden sind. Dieser zusätzliche Selbstbehalt kommt zum Selbstbehalt für Schäden am eigenen Wasserfahrzeug hinzu. Dieser Artikel gilt für Schadenereignisse, die in dem Zeitraum von einer halben Stunde vor dem Startsignal bis eine halbe Stunde nach dem Finish entstehen. Die Teilnahme an Segelregatten auf See sowie die Teilnahme an Motorbootrennen sind vollständig von der Versicherung ausgeschlossen.
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Kapitel 8 Hausrat und Wertsachen
Artikel 8.2Artikel 8.2
VersicherungssummeVersicherungssumme
1. Hausrat ist maximal bis zur in der Police angegebenen Versicherungssumme für Hausrat versichert.1. Hausrat und Wertsachen sind maximal bis zur in der Police angegebenen Versicherungssumme für Hausrat und Wertsachen versichert.
2. Wertsachen sind als Teil der Hausrat-Versicherungssumme bis zu einem Anteil von maximal 30 % der HausratVersicherungssumme mitversichert. Beträgt der Wert der Wertsachen mehr als diese 30 %, dann kann die Versicherungssumme für Wertsachen nach Billigung durch die Gesellschaft erhöht werden.2. Der Versicherungsnehmer muss auf dem Antragsformular den Neuwert des Hausrats und den Tageswert der Wertsachen angeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Hausrat-Versicherungssumme regelmäßig an den Neuwert des Hausrats anzupassen. Die Versicherungssumme für Wertsachen muss stets dem Tageswert der Wertsachen entsprechen.
3. Der Versicherungsnehmer muss auf dem Antragsformular den Wert des Hausrats und den aktuellen Tageswert der Wertgegenstände angeben.
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Kapitel 9 Sonstige Bestimmungen
Artikel 9.1Artikel 9.1
En-bloc-Klausel
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Versicherungsbedingungen und/ oder den Versicherungsbeitrag zu ändern. Passt die Gesellschaft die Bedingungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers an oder erhöht den Beitrag, so kann der Versicherungsnehmer die Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Anpassung zu dem Datum kündigen, an dem die Anpassung in Kraft treten. Reagiert der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht, dann werden die Anpassungen wirksam.Entfallen
Artikel 9.10Artikel 9.9
Erfassung personenbezogener DatenErfassung personenbezogener Daten
Die personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers werden von der Gesellschaft für den Abschluss und die Ausführung von Versicherungsverträgen sowie für die Verwaltung der sich daraus ergebenden Kundenbeziehungen erfasst. Dies dient der Unterstützung des Versicherungsbetriebs und der Betrugsbekämpfung sowie der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Darauf findet der Verhaltenskodex „Verwerking Persoonsgegevens Financiële Instellingen” (Verhaltenskodex für die Verarbeitung von Personendaten bei Finanzdienstleistern), der unterwww.autoriteitpersoonsgegevens.nl. abrufbar ist,Anwendung.Die personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers werden von der Gesellschaft im Einklang mit der DSGVO zum Zweck des Abschlusses und der Durchführung von Versicherungsverträgen sowie der Verwaltung der sich daraus ergebenden Kundenbeziehungen verarbeitet. Dies dient der Unterstützung des Versicherungsbetriebs, der Betrugsprävention sowie der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Für diese Datenverarbeitung gelten neben der Datenschutzerklärung der Gesellschaft die Bestimmungen des Verhaltenskodex „Verarbeitung personenbezogener Daten im Versicherungswesen“ des Verbands der niederländischen Versicherungsunternehmen (Verbond van Verzekeraars). Dieser Verhaltenskodex legt die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien in Bezug auf die Datenverarbeitung fest. Der vollständige Text des Verhaltenskodex kann beim Informationszentrum des Verbond van Verzekeraars, Postbus 93450, 2509 AL Den Haag, Niederlande, Telefon (070) 333 87 77 angefordert oder auf der Website www.verzekeraars.nl eingesehen werden.
Im Rahmen einer verantwortungsvollen Annahmepraxis kann die Gesellschaft die Daten des Versicherungsnehmers bei der Stichting CIS in Zeist abfragen. Teilnehmer der Stichting CIS können in diesem Zusammenhang auch Daten untereinander austauschen, um Risiken zu steuern und Betrug zu verhindern. Dabei gilt die Datenschutzordnung der Stichting CIS, die auf www.stichtingcis.nl eingesehen werden kann.
Artikel 9.11Artikel 9.10
Anwendbares RechtAnwendbares Recht
Auf den Versicherungsvertrag findet niederländisches Recht Anwendung. Diese Bedingungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2024 beschlossen. Die Bedingungen (Version 1.0 I 2025) treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Verhältnis zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft wird durch die Satzung der Gesellschaft geregelt.Auf den Versicherungsvertrag findet niederländisches Recht Anwendung. Diese Bedingungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2025 beschlossen. Die Bedingungen (Version 1.0 I 2026) treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Das Verhältnis zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft wird durch die Satzung der Gesellschaft geregelt.